Das ABC der Anstellung

Allgemeine Informationen rund um deine Anstellung.

Arbeitslosengeld

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind wie folgt geregelt:

Informationen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes finden sich auf der Webseite des AMS.

Altersteilzeit

Für einen Anspruch auf Altersteilzeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

- In den letzten 25 Jahren vor Antragsstellung musst du 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Das ergibt sich entweder aus einer Anstellung (über Geringfügigkeit) oder aus einer selbstständigen Tätigkeit mit zusätzlicher Arbeitslosenschutzversicherung.

Bildungskarenz

Bildungskarenz ist die Freistellung einer Arbeitskraft von der Arbeitsleistung mit dem Ziel, eine Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren. Eine derartige Maßnahme muss in beiderseitigem Einverständnis erfolgen (Dauer: mind. 2 Monate bis zu einem Jahr). Das Arbeitsverhältnis muss davor mindestens 6 Monate vollversichert ununterbrochen angedauert haben und es muss Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Während der Dauer der Bildungskarenz erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kein Entgelt vom Arbeitgeber, sondern das AMS kommt in diesem Zeitraum für die Entlohnung auf, sofern alle Voraussetzungen hierfür erbracht werden (eine Weiterbeschäftigung als geringfügige Beschäftigung ist jedoch möglich, auch beim gleichen DG).
 
Die vereinbarte Bildungskarenz wird von Smart an die Lohnverrechnung gemeldet, da die Arbeitskraft für die Zeit der Bildungskarenz beim zuständigen Träger der KVS abzumelden ist (gegebenenfalls mit der Mitteilung das das DV als gerinf. B. weitergeführt wird).
 
Eine Verlängerung der Bildungskarenz ist generell nur dann möglich, wenn du in Summe noch kein ganzes Jahr in Anspruch genommen hast und wenn auch dein*e Arbeitgeber*in einer Verlängerung zustimmt.

Elternkarenz

Elternkarenz muss mindestens zwei Monate dauern und kann bis zum Ende des 2. Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Die Karenz kann zwischen den Eltern zwei Mal geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens 2 Monate betragen muss. 
 
Die Dienstnehmer*in ist zu Beginn der Karenz abzumelden und zum Ende wieder anzumelden. Es fällt kein Urlaub und kein BV-Beitrag an.
 
Es gibt die Möglichkeit für Eltern während der Karenz geringfügig weiterzuarbeiten. In diesem Fall muss Smart ein weiteres temporäres Dienstverhältnis anmelden.

Mutterschutz

Bei schwangeren Personen besteht 8 Wochen vor dem Entbindungstermin ein Beschäftigungsverbot. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt ebenfalls 8 Wochen, kann sich aber im Ausmaß der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auf bis zu 16 Wochen verlängern. Daher ist die Meldung des Geburtstermins durch die Dienstnehmer*in wichtig. 
Es muss am Anfang der Schutzfrist eine Abmeldung erfolgen und am Ende eine Anmeldung. 
BV/MVK Beitrag wird vom Dienstgeber während des Mutterschutzes weitergezahlt.

Urlaube

Einige grundlegende Informationen zum Thema Urlaub, die für dein Anstellungsverhältnis bei Smart relevant sind:


- Die Urlaubsjahre werden als Arbeitsjahre gezählt, nicht als Kalenderjahre. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch ab dem Tag des Arbeitsbeginns gezählt wird und dann jährlich erhöht wird.


- Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 25 Tage pro Jahr. Um den konkreten Urlaubsanspruch zu berechnen, verwendet man die Formel: 25/365 (366) multipliziert mit der Anzahl der Tage (Länge) der Anstellung.


- Es gibt keine halben Urlaubstage. Das heißt, wenn du Urlaub nimmst, wird immer ein ganzer Tag von deinem Urlaubskonto abgezogen, unabhängig davon, ob du nur einen halben Tag abwesend bist. Daher ist es sinnvoll halbe Tage über Zeitausgleich zu nehmen.


- Wenn du in einem Jahr Mutterschutz oder Karenz in Anspruch nimmst, wird der Urlaub aliquotiert. Das bedeutet, dass dein Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer deiner Abwesenheit reduziert wird.


- Urlaub verfällt nach zwei Jahren. Wir vereinbaren mit unseren Angestellten, dass der Urlaub innerhalb der Anstellungszeit verbraucht wird. Wann sie den Urlaub nehmen wollen, stellen wir unseren Angestellten frei.

Geringfügiges Dienstverhältnis

Ein Dienstverhältnis bis zu einem Brutto von - im Jahr 2024 -  518,44 Euro monatlich (laufender Bezug, ohne Sonderzahlung), fällt in Österreich nicht in die volle Pflichtversicherung. Der*die Dienstnehmer*in ist nur in der Unfallversicherung (AUVA) versichert, nicht aber in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. 

Wichtig zu beachten ist, dass unterschiedliche Dienstverhältnisse nachträglich zusammengerechnet werden und es dann zu Nachzahlungen der Einkommenssteuer und der Sozialversicherungsbeiträge kommen kann. Um Überraschungen vorzubeugen, macht es Sinn, sich bei der Arbeiterkammer zu informieren.