Unsere interne Whistleblowing-Meldestelle
Was ist Whistleblowing?
Whistleblowing im Sinne des HinweisgeberInnenschutzgesetzes bedeutet, einer internen oder externen Meldestelle einen Hinweis über eine relevante Rechtsverletzung zu geben (Liste siehe nächster Absatz). Ziel ist es, wirksam gegen diese Rechtsverletzungen vorgehen zu können. Daher sollen die Hinweisgeber*innen sich sicher sein können, dass sie bei der Meldung einer der folgenden Rechtsverletzungen keine negativen Konsequenzen zu befürchten haben.
Diese Rechtsverletzungen sind vom HinweisgeberInnenschutzgesetz (auf Grundlage der sogenannten „Whistleblowing-Richtlinie“ der EU) umfasst:
- Öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB) (Verschiedene Korruptionstatbestände)
- Verstöße mit Auswirkung auf die finanziellen Interessen der EU;
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften, einschließlich Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen nationales Körperschaftsteuerrecht
Wer darf Hinweise einbringen?
Hinweisgeber*innen iSv § 2 HSchG können folgende Personen sein:
- Arbeitnehmer*innen oder an die SMartAt e. Gen. überlassene Arbeitskräfte oder
- Bewerber*innen für eine Stelle bei SMartAt e. Gen., Praktikant*innen oder sonstige Auszubildende oder
- selbstständig erwerbstätige Personen oder
- Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der SMartAt e. Gen. oder
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer*innen oder Subunternehmer*innen der SMartAt e. Gen. oder unserer Lieferant*innen arbeiten oder arbeiteten oder
- Anteilseigner*innen der Genossenschaft,
wenn sie
aufgrund ihrer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung zur SMartAt e. Gen. Informationen über relevante Rechtsverletzungen (s.o.) erlangt haben.
Vor nachteiligen Folgen geschützt sind auch natürliche Personen, die Hinweisgeber*innen beim Whistleblowing unterstützen und andere natürliche Personen im Umkreis der Hinweisgeber*innen, die, ohne das Whistleblowing zu unterstützen, von nachteiligen Folgen des Whistleblowings betroffen sein können.
Wo bringe ich einen Hinweis ein?
Unsere interne Whistleblowing-Meldestelle
Gemäß HSchG sind wir aufgrund unserer Unternehmensgröße dazu angehalten, ein Whistleblowingsystem einzurichten. Auf diese Weise ist es Mitarbeiter*innen und weiteren geschützten Personen möglich, Hinweise auf Rechtsverletzungen in vertraulichem Rahmen bei uns einzubringen.
Ihr erreicht unsere interne Meldestelle via Mail unter: whistleblowing@smartat.coop
Hierhin könnt ihr Hinweise über relevante Rechtsverstöße senden und auch einen persönlichen Termin ausmachen, wenn ihr das wünscht.
Persönliche Ansprechpersonen für Hinweise sind: Angela Vadori und Verena Burger
Vertraulichkeit
Wir behandeln eure Hinweise vertraulich und sind an strenge Verschwiegenheitspflichten bzgl. der Identität der Hinweisgeber*innen gebunden. Ebenso halten wir uns an die Vorgaben des Datenschutzes.
Auf die Mails unserer Whistleblowing-Mailadresse haben ausschließlich Angela Vadori und Verena Burger Zugriff.
Wie geht es nach der Meldung weiter?
Bestätigung über den Hinweis nach spätestens 7 Tagen
Spätestens sieben Tage nach eurer Meldung erhaltet ihr eine Bestätigung von uns darüber, dass euer Hinweis eingegangen ist.
Bei Wunsch nach persönlicher Besprechung des Hinweises – Treffen spätestens nach 14 Tagen
Solltest du den Wunsch haben, deinen Hinweis persönlich zu besprechen, gibt dir die Meldestelle innerhalb von 14 Tagen nach deiner Meldung einen persönlichen Termin.
Inhaltliche Prüfung und Rückmeldung über Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten
Unsere interne Meldestelle wird dem Hinweis inhaltlich nachgehen, auf seine Stichhaltigkeit prüfen und euch spätestens drei Monate nach eurer Meldung darüber informieren, welche Folgemaßnahmen sie trifft.
Interne Meldung vor externer Meldung oder Veröffentlichung
Vom HSchG ist es vorgesehen, dass Hinweise zunächst an die interne Meldestelle gehen, bevor sie extern gemeldet oder veröffentlicht werden.
Einer externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Meldesystem nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.
Externe Meldestelle
Ihr könnt euch auch an die externe Meldestelle wenden, diese ist grundsätzlich das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Ihr erreicht es unter folgendem Link.
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