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Pflichten des Beschäftigerbetriebs

Die wichtigsten Pflichten gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

  • Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn und Arbeitsbedingungen entstehen. Die bestehenden Arbeitskräfte im Betrieb dürfen also keinen Nachteil erfahren.
  • Für die Dauer der Beschäftigung in seinem Betrieb trägt der Beschäftigerbetrieb für die überlassene Arbeitskraft die „Fürsorgepflichten des*der Arbeitgebers*Arbeitgeberin“.
  • Der Beschäftigerbetrieb gilt auch als Arbeitgeber*in der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.
  • Während der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitskräfte die im Beschäftigerbetrieb gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen.
  • Der Beschäftigerbetrieb ist verpflichtet, den*die Überlasser*in vor Beginn über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in Kenntnis zu setzen sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits und Beschäftigungsbedingungen.
  • Der Beschäftigerbetrieb haftet für die gesamten zustehenden Entgeltansprüche, der seinem Betrieb überlassenen Arbeitskräfte und für die entsprechenden Dienstgeber und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge.

Die wichtigsten Informationen zur Arbeitskräfteüberlassung sind hier zu finden.