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Mutterschutz

Bei schwangeren Personen besteht 8 Wochen vor dem Entbindungstermin ein Beschäftigungsverbot. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt ebenfalls 8 Wochen, kann sich aber im Ausmaß der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auf bis zu 16 Wochen verlängern. Daher ist die Meldung des Geburtstermins durch die Dienstnehmer*in wichtig. 
Es muss am Anfang der Schutzfrist eine Abmeldung erfolgen und am Ende eine Anmeldung. 
BV/MVK Beitrag wird vom Dienstgeber während des Mutterschutzes weitergezahlt.